
»Gemischter Chor Biesenthal«
Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Biesenthal.
Er ist Mitglied des Brandenburgischen Chorverbandes.
Der Verein bittet um Eintrag in das Verbandsregister.
§ 1 Der gemischte Chor Biesenthal verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zweck“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist es, Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges.
§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Der Verein besteht aus fördernden und singenden Mitgliedern.
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
Jeder Bürger kann Mitglied des Vereins werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach mündlichem Antrag. Im Fall der Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung zu benennen.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
§ 6 Die Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.
Nicht dem Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist halbjährlich zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe des Jahres durch den Vorstand einzuberufen; im Übrigen auch dann, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit erfasst und durch den Schriftführer aufgezeichnet. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl einer Revisionskommission, bestehend aus dem Vorsitzenden und einem
Stellvertreter, auf die Dauer von 2 Jahren,
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
f) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt und ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführenden zu unterzeichnen.
§ 9 Der Vorstand besteht aus:
a) dem Chorleiter
b) dem geschäftsführenden Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzenden
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Schriftführer
d) der Kassenwart
e) Mitarbeiter für Öffentlichkeitsarbeit
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB.
Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende ist mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen, bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt; mit der Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
§ 10 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Biesenthal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 14.03.2014 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.