
»Gemischter Chor Biesenthal«
Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Biesenthal.
Er ist Mitglied des Brandenburgischen Chorverbandes.
Der Verein ist im Verbandsregister eingetragen.
§ 1 Der gemischte Chor Biesenthal verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zweck“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges.
§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Der Verein besteht aus fördernden und singenden Mitgliedern.
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen
Umlagesatz.
Jeder Bürger kann Mitglied des Vereins werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Im Fall der Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung zu
benennen.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
§ 6 Die Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.
Nicht mit dem Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen aus Vereinsmitteln dürfen weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist jährlich zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe des Jahres durch den Vorstand einzuberufen; zusätzlich auch dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
Eine Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl
der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder deren/dessen Vertreterin/Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit erfasst
und durch die Schriftführerin/den Schriftführer aufgezeichnet. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl einer Revisionskommission, bestehend aus der/dem Vorsitzenden und einer/einem Stellvertreterin/Stellvertreter auf die Dauer von 2 Jahren,
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
f) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von der/vom Vorsitzenden und der/dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Chorleiter
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören maximal an:
a) die/der Vorsitzende
b) die/der stellvertretende Vorsitzende
c) die Schriftführerin/der Schriftführer
d) die Kassenwarte/der Kassenwart
e) die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter für Öffentlichkeitsarbeit
f) eine Beisitzende/ein Beisitzender
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB.
Die/Der Vorsitzende bzw. die/der stellvertretende Vorsitzende ist mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt eines der übrigen Mitglieder auf Beschluss des Vorstandes die Geschäfte
der/des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt; mit Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand
berufen wird.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
§ 10 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Biesenthal, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 23.01.2026 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.